Statuten des Vereins Rollstuhltennis Club Zug
1. Name und Sitz
Unter dem Namen
Rollstuhltennis Club Zug, (RTCZ)
besteht ein Verein mit Sitz in 6340 Baar im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports für Personen, welche dazu einen Rollstuhl benötigen.
3. Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszweck bestehen aus:
- Erträgen aus Mitgliedergeldern
- Förderbeiträge
- Subventionen
- Freiwillige Zuwendungen (Sponsoren Gelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.)
- Gönner
4. Mitgliederschaft
Der Rollstuhltennisclub Zug umfasst folgende Mitglieder
Kategorien:
- Aktivmitglieder (Personen welche zur Ausübung des Tennissports auf einen Rollstuhl angewiesen sind, oder Trainings für Rollstuhltennisspieler*innen anbieten)
- Passivmitglieder*innen
- Gönnermitglieder*innen
Die Anmeldung zur Mitgliederschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch den Vorstand festgelegt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wobei Passivmitglieder und Gönner einen höheren Beitrag bezahlen als Aktivmitglieder.
5. Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und endet automatisch mit dem Tod. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Austritte per E-Mail sind gültig.
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwider handeln, in dem Ansehen des Clubs oder des Rollstuhltennissports ganz allgemein Schaden zufügen oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Der Präsident, die Präsidentin hat den Stichentscheid. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an der nächsten Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
- Der Revisor
7. Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Déchargeerteilung
- Festsetzung der finanziellen Leistungen der Mitglieder, insbesondere der Jahresbeiträge
- Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten
- Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Die Anträge der Mitglieder an die Vereinsversammlung müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
8. Einberufung der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch die Präsidentin, den Präsidenten, des Vorstandes einberufen.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 14 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.
Einladungen per E-Mail sind gültig.
9. Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
- Vorbereitung der Vereinsversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
- Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder
- Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
- Verwaltung des Vereinsvermögen
- Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszwecks
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
11. Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
12. Die Rechnungsrevisoren
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revision wird durch den Gesamtvorstand in Eigenverantwortung geprüft und an der Mitgliederversammlung erläutert und offengelegt.
13. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
14. Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlen aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitigen Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 9. Februar 2023 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Baar, 9. Februar 2023